Verfahrensbeistand und die Freiheit

Als Verfahrensbeistand sollen Sie Gespräche über die Eltern und Kind mit jedermann führen. Sie können auch mit dem Kind und mit den Eltern sprechen. Sie sollen eine Stellungnahme an das Gericht senden.

Der Gesetzgeber hat dem Gericht keine Schranke gesetzt, was es von Ihnen als Verfahrensbeistand zu den Akten nimmt, an alle verteilt und allen Gutachtern und nachfolgenden Instanzen zur Verfügung stellt. Es muss das, was Sie schreiben zu den Akten nehmen.

Die einzigen, die etwas dagegen haben könnten, sind die Kinder und die Eltern. Denn deren Recht ist unmittelbar betroffen. Das macht aber nichts. Ihre Stellungnahme ist bereits an alle versendet worden. Sie wird, so wie sie ist, stets in der Akte bleiben, daran wird auch ein Bestreiten des Kindes oder eines Elternteils nichts ändern. Wem wird das Gericht glauben? Dem Verfahrensbeistand, den es ausgesucht und bestellt hat, dem Kind oder den Elternteilen?

Für die Dauer des Verfahrens haben Sie die Möglichkeit, die Restfamilie zu formen und zu gestalten. All Ihre Tatsachenbehauptungen, Vermutungen und Einschätzungen werden thematisiert – hinterlassen aber auf jeden Fall ein Bild im Kopfe der Leser. Es wird das Verfahren prägen.

Vor Gericht müssen Sie sich als Verfahrensbeistand nicht verteidigen oder rechtfertigen. Sie können sich immer darauf berufen, man wisse nicht, ob das Gehörte richtig oder unwahr sei, ob es wichtig oder unangemessen sei. Es wäre Aufgabe des Gerichts, im Zweifel die Tatsachen zu ermitteln. Es stehe dem Gericht schließlich frei, tatsächlich Ermittlungen anzustellen oder es bei dem Bild im Kopf zu belassen.

Ihre Arbeitsweise ist „Case sensitive“. Sie kennen Ihren Besteller aus langjähriger, erfolgreicher Zusammenarbeit und haben ein Gespür dafür entwickelt, ob und wann Sie sich zurückhalten sollen oder sich frei entfalten sollen um den Ansprüchen für eine Wiederbestellung gerecht zu werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie Ihre Zertifizierungsstelle oder den Verein, der die Poolmappe (Verzeichnis der empfohlenen Verfahrensbeistände) führt. Die wissen, was die Besteller wollen, man kennt sich aus der Kooperation.

Idealerweise warten Sie die fachliche Stellungnahme des Jugendamtes ab, welcher Elternteil für das Kind präferiert wird. Es wäre tatsächlich ungut, wenn die Kooperationspartner unterschiedlicher Meinung wären. Im Zweifel führt man ein Gespräch.

Dieses Gespräch birgt jedoch tatsächlich ein Risiko: Das Jugendamt muss tatsächlich offiziell leugnen, mit Ihnen telefoniert zu haben. Deshalb zitieren Sie nicht, erwähnen Sie es auch nicht. Es darf nicht aktenkundig werden.

Verfahrensbeistand und Umgangsbegleiter

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche über die Kinder und Eltern führen. Er soll eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.

Die Umgangsbegleitung ist eine Leistung aus dem SGB VIII. Der Umgangsbegleiter unterstützt die Elternteile und Kinder im Umgang miteinander, also Unsicherheiten, Schwächen bestehen. Auf diese Leistung haben Kinder und Eltern einen unbedingten Anspruch. Das Offenbaren von Schwächen und Unsicherheiten bedingt unzweifelhaft Vertrauen in den Umgangsbegleiter. Man muss ihn zwanglos fragen können und um Rat bitten können. Dies gilt auch, wenn ein Gericht den Umgang mit dem eigenen Kind auf „Begleiteten Umgang“ einschränkt. Warum auch immer. Das Gericht macht das.

Der „Begleitete Umgang“ kann nicht in „Bewachten Umgang“ umgewandelt werden, den gibt es nicht im Sozialgesetzbuch SGB VIII. Deshalb gelten bei der Durchführung die Vorschriften des SGB VIII in Bezug auf die Weitergabe von wirklich höchstpersönlichen Daten aus einem sensiblen, Bereich. Würde man nun Beobachtungen und sonstwas an den Verfahrensbeistand übermitteln, wäre das Vertrauen dahin (§64 Abs. 2 SGB VIII). Auch dann, wenn die Elternteile eine Schweigepflichtentbindung unterschrieben haben. Hätten die Elternteile dies nicht getan, würden ihnen Nachteile entstehen, sie seien unkooperativ. Es hilft auch nicht der Aufgabe, die Elternteile zu ertüchtigen.

Als freier Träger sind Sie natürlich auf Aufträge vom Jugendamt angewiesen. Das weiß der Verfahrensbeistand. Er wird Ihnen mit einer Beschwerde drohen. Er wird Ihnen erzählen, er dürfte mit allen reden und alles an das Gericht weitergeben. Das mag für den Verfahrensbeistand gelten, nicht aber für Sie als Umgangsbegleiter. Sie können Ihre Arbeit nur dann erledigen, wenn Sie das Vertrauen der Betroffenen genießen. Es ist nicht Ihre Aufgabe, für andere Informationen zu sammeln. Dies ist nicht Aufgabe aus SGB VIII.

Gerade beim „Bewachten Umgang“ kann man auch leicht zum Opfer der Täuschung werden. Unter Beobachtung gibt der Elternteil keinen Grund zur Beanstandung. Wie es zu Hause aussieht weiß natürlich keiner. Um nicht Anlass für Spekulationen zu geben, kann man nur seinem Ansprechpartner beim Auftraggeber die notwendigsten Informationen zukommen lassen. Und diese enthalten eben keine personenbezogene Daten, und wenn, dann nur zum Zwecke der Hilfegewährung. Wie es von Dritten ausgedeutet wird, können Sie nicht beeinflussen.

 

 

 

Verfahrensbeistand und Verein

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche über die Kinder und Eltern führen. Er soll eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.

Egal in welchem Verein Sie tätig sind, ob Tischtennis, Fußball oder FKK – Sie müssen dem Verfahrensbeistand keine Auskunft über die Kinder und Eltern geben. Er wird es aber versuchen, Ihnen gar eine „Generalvollmacht“ vorlegen. Die gilt aber für den Verfahrensbeistand, nicht aber für Sie.

Bedenken Sie: Selbst als Chorleiter werden Ihnen die Kinder im Vertrauen durch die Eltern anvertraut. Sieht man Sie zusammen mit dem Verfahrensbeistand in der Ecke stehen, gelten Sie als geschwätzig.

Auch Sie wissen nicht, was der Verfahrensbeistand an das Gericht weitergibt, sofern er es Ihnen überhaupt sagt, dass er es vorhat. Sie merken es dann, wenn das Kind nicht mehr in den Verein, den Chor oder in die sonstige Gemeinschaft kommt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben haben. Dies geschah nicht freiwillig. Sie werden unter Druck gesetzt, es habe nachteilige Folgen, wenn der Verein keine Auskunft erteilen würde.

Die einzige Lösung ist Schweigen. Sprechen Sie mit den Eltern über den Versuch des Verfahrensbeistandes und erklären Sie ihnen, Sie würden sich nicht äußern. Für Sie als Verein hat dies keine Nachteile. Die Kinder bleiben Ihnen erhalten.

Sind Sie Nachbarn?
Sein Sie mutig und fragen den Verfahrensbeistand nach seinem Ausweis. Zeigen Sie sich entrüstet und fragen Sie ihn, ob er sich nicht schämt! Schließlich müsse man in der Nachbarschaft noch länger zusammenleben. Wenn man das Gefühl habe, den Kindern fehle es an etwas wichtigem, gehe man zum Jugendamt, die seien dafür zuständig. Sind die Kinder in Not, ruft man 112. Schleich Di!

Als Nachbarn tun Sie der Familie niemals einen Gefallen. Sie wissen nicht, was der Verfahrensbeistand schreibt und warum sich der Elternteil mit dem Gericht rumärgert. Sie werden niemals lesen können, was der Verfahrensbeistand über Sie geschrieben hat!

Ihnen gefällt das Auftreten des Verfahrensbeistandes nicht? Beschweren Sie sich beim Gemeinderat und Ihrem Landtagsabgeordneten. Schreiben Sie Ihrem MdB Ihres Wahlkreises einen Brief.

 

Verfahrensbeistand im Kinderzimmer

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche führen und eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst. DU darfst da nicht mitreden, egal ob Du 2 , 6, 10, 14 oder 16 Jahre alt bist. Deine Eltern dürfen auch nicht mitreden.

Er schreibt das nieder, was er über Dich von Deinen Eltern gehört hat, was er von anderen über Dich und Deine Eltern gehört hat, was andere über Dich und Deine Eltern denken.

Und jetzt bist Du dran. Jetzt will er von Dir wissen, was Du willst, was Du über Deine Eltern, Oma, Opa denkst. Möchtest Du lieber da bleiben, wo Du jetzt lebst oder möchtest Du zum anderen Elternteil umziehen, ihn öfter sehen? Warum willst Du das? Stimmt es, dass Du oft Stubenarrest hast? Stimmt es, dass Mama/Papa Dich gehauen hat? Stimmt es, dass Mama/Papa so viel arbeiten muss? Wer kocht dann das Mittagessen?

„Mama/Papa disst mich, wenn ich über Papa/Mama rede, dann bekomme ich Stubenarrest und muss alleine zu Hause bleiben. Wenn ich von der Schule nach Hause komme, finde ich schon was zu essen.“ und weiter “ Als ich noch bei Papa/Mama (anderer Elternteil) gewohnt habe, hatte ich Freunde und sie/er hat sich um mich gekümmert“

Hinweis: Dem Gericht ist es im §163a untersagt, einen Minderjährigen als Beteiligten oder Zeugen zu vernehmen. Doch der Verfahrensbeistand gehört nicht zum Gericht.

Du als Kind und Deine Eltern werden es nicht verhindern können, dass der Verfahrensbeistand an das Gericht schreiben wird, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind während des Umgangs und auch sonst so beeinflusst, dass es lieber beim anderen Elternteil leben möchte und deshalb auch Geschichten erfindet.

Du als Kind wirst es auch nicht verhindern können, dass der Verfahrensbeistand an das Gericht schreibt, dass Du (4 Jahre oder 8 Jahre) viel lieber bei dem anderen Elternteil wohnen möchtest. Du als Kind bedankst Dich schonmal, dass Du jetzt die Hölle auf Erden erlebst, weil der betreuende Elternteil damit überhaupt nicht umgehen kann. Aber der Verfahrensbeistand empfiehlt, dass Du da bleiben sollst, weil die Kontinuität zu bevorzugen sei.

Um das alles zu verhindern, müsste der betreuende Elternteil und vielleicht der andere Elternteil die Einvernahme des Kindes durch den Verfahrensbeistand untersagen. Das Gericht wird diese Haltung missbilligen und zum Nachteil auslegen – man wäre nicht kooperativ.

Als Eltern schützt man das Kind davor, sich für den einen oder anderen Elternteil zu positionieren und irgendetwas gesagt zu haben (wie es der Verfahrensbeistand verstanden haben will). Das ist legitim. Der Gesetzgeber hat diese Zwangseinvernahme nicht vorgesehen, deshalb muss man diese nicht zulassen.

Dieser Kommentar mit den vielen Zeilen wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber im §158b FamFG geschrieben hätte, die Übermittlung personenbezogener Daten seien nicht Bestandteil der Stellungnahme, es gelte die Vertraulichkeit des Wortes.

Der Verfahrensbeistand §158 FamFG – was Sie wissen sollen

§158 FamFG Einwandsbehandlung

Aus den überraschend vielen Antworten kristallisieren sich tatsächlich unterschiedliche Lager heraus.
Die Humanisten erklären sich überrascht, sie hätten von der geplanten Änderung, der Verfahrensbeistand solle mit beliebigen Personen über die Eltern sprechen und habe die Möglichkeit, das Gehörte dem Gericht mitzuteilen, nichts mitbekommen, bzw. haben die Tragweite verkannt.
Andere erklären kurz, es wäre Bundesangelegenheit.
Wieder andere tragen das Gesagte aus Initialbriefen der Bundestagsabgeordneten weiter.

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Judas wird zu Verfahrensbeistand §158b FamFG

Die Neufassung 2025 des §158b FamFG liefert gesellschaftlichen Sprengstoff. Nie wird die Distanz zwischen Basispolitik und kommunaler Verwaltung zur Bundespolitik in Bezug auf das Bild der Familie größer werden. Denn die streitende Familie erhält einen zusätzliches Familienmitglied, nämlich einen dritten Elternteil. Das Elternteil heißt Verfahrensbeistand. Dies bedeutet auch eine neue Herausforderung für Kommunalpolitik und Vereine.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Stärkung des Verfahrensbeistand

Die Verbände haben im September 2024 Ihre Stellungnahmen publiziert. Wir auch.

Sie begrüßen unisono die Liberalisierung des Verfahrensbeistandes durch fehlende kritische Auseinandersetzung mit dieser Rechtsgestalt. Als vom Gericht Ausgewählter und von den Eltern bezahlter freier Mitarbeiter soll er völlig frei in den Familien agieren dürfen. Schranken scheint es nicht geben zu sollen.
Auch in den Stellungnahmen zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025 fand sich keine kritische Auseinandersetzung. Gerade hier gehen die Risiken für den Verfahrensbeistand und die staatliche Rechtspflege in seitenlangen Tabellen und Beträgen unter.
Nach der Zusammenlegung mit dem Gesetz zur Neuregelung der Vergütung f.  Vormünder und Betreuer (Betreuergesetz) wurde die scheinbare Schrankenlosigkeit am 31.01.2025 von der Bundesregierung beschlossen.

Eine kritische Auseinandersetzung fanden wir nahezu nicht.

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Stärkung des Verfahrensbeistandes Referentenentwurf

2024 Referentenentwurf: Stärkung des Verfahrensbeistandes §158b FamFG

Juli 2024: Das Justizministerium veröffentlicht einen Referentenentwurf zur Stärkung des Verfahrensbeistandes und nahezu den gleichen Text im Dezember 2024 in der Formulierungshilfe zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) .
Im Januar wurde das Rechtsanwaltsvergütungsgesetze und des Justizkostenrecht (KostRÄG 2025) mit den Entwurf zur Neuregelung der Vergütung f.  Vormünder und Betreuer (Betreuergesetz) zusammengelegt, am 23.01.2025 im Rechtausschuss behandelt und als Gesetzentwurf unter KostBRÄG 2025 an die Bundesregierung zur Verabschiedung am 29.01.2025 übergeben, wurde das Gesetz in der Plenarsitzung am 31.01.2025 verabschiedet  (39 Minuten). Bei der Geschwindigkeit konnten wir nicht mithalten.

Was ändert sich?     Kurzübersicht

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