Das Jugendamt ist zunächst eine Verwaltungseinheit und hat mehrere Gesichter.
Jedes dieser Gesichter hat einen Aufgabe und so auch unterschiedliche Rechtsbeziehungen zu den Eltern und Kindern
Die Mitwirkung gehört zu den "Anderen Aufgaben" des Jugendamtes.
Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Jugendamt wird dadurch nicht berührt.
Zwischen Gericht und Jugendamt gibt es kein Rechtsverhältnis.
Die Mitwirkung ist kein Ermächtigungsgesetz...
Die Mitwirkung des Jugendamtes wird oft als Ermächtigungsgesetz verstanden und abseits der Verfahrensordnung nahezu beliebig ausgedeutet.
Dies geschieht so lange, bis Hilfe nicht mehr ankommen kann.