SGB VIII Reform – §50 Änderung im Referentenentwurf

Der Schwerpunkt der Reform 2021/20222 liegt beim verbesserten Schutz von Kindern, die nicht bei Ihren Eltern sondern in der Obhut des Staates, aufwachsen bzw. aufwachsen sollen.
Dazu gehört auch ein Ringen um die Einflussnahme in die gerichtlichen Entscheidung.

In der aktuellen Fassung darf das Jugendamt in alle Verfahren (also Trennung & Scheidung, Getrenntleben, Kindeswohlgefährdung) nur befugt über den Stand der Beratung berichten, also nicht begonnen, läuft oder ist abgeschlossen. Eine Inhaltliche Berichterstattung ist nicht vorgesehen. Bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ist zudem vorgesehen, dass das Jugendamt über angebotene und erbrachte Leistung berichtet. Eine inhaltliche Berichterstattung ist auch hier nicht vorgesehen.

Regt ein Jugendamt ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung an, muss es Tatsachen vorlegen, die eine vom Jugendamt als notwendig erachtete Maßnahme (Leistung) unmöglich macht. Grundlage für die Notwenigkeit haben Tatsachen zu sein. Das Gericht hat die zugrundeliegenden Tatsachen pflichtgemäß auszuermitteln und zu prüfen, ob die Maßnahmen geeignet (angemessen) um einen Eingriff in die Elternrechte rechtfertigen. Entweder haben die Eltern über einen längeren Zeitraum Hilfen angenommen oder abgelehnt, und / oder das Kind war auf einmal weg und in Obhut des Jugendamtes. Das Jugendamt wird dadurch nicht zur Partei mit eigenen Rechten, dies bleibt den Eltern vorbehalten.

Ob die bisherigen Hilfen wirksam waren, ob die Hilfen passend waren, ob die Hilfen angemessen waren – beurteilen zunächst für sich die Eltern. Auch ob sie angebotene Leistungen des Jugendamtes in Anspruch nehmen möchten, entscheiden die Eltern. Grundlage für ein Leistungsangebot ist das Gesagte von Dritten ( Mitteiler, Denunzianten), das Gesagte der (streitenden) Eltern und der persönliche Eindruck des Jugendamtes.

In zwei Gesetzesinitiativen sollte der Inhalt der Informationsübermittlung aus Beratungsgesprächen präzisiert werden. Beide Initiativen stellen auf „Gerichtliche Maßnahmen“ und den „Hilfeplan“ ab. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Einflussnahme auf gerichtliche Verfahren bei Kindeswohlgefährdung (BGB §§1666 u. 1666a) begrenzt ist.
Das Justizministerium möchte die Erörterung der Umsetzbarkeit von gerichtlichen Maßnahmen zum Teil der Anhörung des Jugendamtes machen.
Das Sozialministerium möchte bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung die Vorlage des Hilfeplans vor Gericht verpflichtend machen, aber auch in anderen Fällen ermöglichen und weist auf die Schranken der Übermittlung von Sozialdaten hin.

Der Vorstoß des Justizministeriums endete mit der Ablehnung durch die Bundesregierung. Sie sieht keinen Regelungsbedarf, u.a. deshalb nicht, weil das Jugendamt bei der Anregung des Verfahrens ja wohl nur umsetzbare Maßnahmen (Leistungen) durchgeführt hat oder in das Verfahren einbringt. In allen anderen Fällen abseits der Kindeswohlgefährdung müssen die Eltern eine Leistung beim Jugendamt beantragen auf deren Erfüllung sie einen unbedingten Rechtsanspruch haben.

Die Initiative des Sozialministeriums ist (vorerst) beendet. Die bisherige Form  sieht eine Mitteilung der angebotenen und erbrachten Leistungen vor, angestrebt wird eine Offenbarung des Hilfeplans mit all seinen intimen Sozialgeheimnissen. Der Hilfeplan wurde zusammen mit den Beteiligten entwickelt und beim Jugendamt erarbeitet. Dies kann auch ohne gerichtliches Verfahren geschehen. Sollte aus irgendeinem Grund ein gerichtliches Verfahren anhängig werden, wird all das Gesagte und Vereinbarte gegen die Eltern bzw. Elternteile verwendet werden. Zweck der Datenerhebung war die Hilfeausgestaltung und bedarf eines Grundvertrauens der Eltern und Kinder. Mit der Offenbarung würde sich der Zweck ändern und das notwendige Grundvertrauen wäre dahin. Hilfe kann nicht ankommen.

Im zähen Ringen um die Einflussnahme in die Familie darf das Jugendamt in den Fällen der Kindeswohlgefährdung oder wenn das Kind nicht in der Familie aufwachsen soll per Gesetz nur über die Bedarfsfeststellung, die mit den Eltern vereinbarte Art der Hilfegewährung und ggf. das Ergebnis einer Überprüfung der Leistung berichten. Mehr nicht. Und nicht weniger. Um Klarheit zu schaffen erinnert der Gesetzgeber in §50 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII explizit an die einzig befugte Person des Übermittlers von Sozialdaten in §65 Abs. 1 Satz 1. Denn nur dieser könnte als Zeuge zu Tatsachen einvernommen werden.

Die Reformbemühungen machen deutlich, dass für die Übermittlung von Daten und Informationen vom Jugendamt an das Gericht klare Befugnisse erteilt werden müssen. Es wird auch deutlich, dass man sich beim Ringen um die Eingriffsintensität an der Kindeswohlgefährdung orientiert. Davon völlig unberührt bleibt die „normale“ Kindschaftssache der Eltern.

Quellen:
BMFSFJ Gesetzesentwurf SGB VIII Reform
Justizministerium zum FamFG §162 Bundesdrucksache BT-DRS 19/23567