Umfragen Kommunalpolitik und Familienrecht

Diese immerwährende Umfrage richtet sich an Beteiligte von familiengerichtlichen Verfahren der folgenden Fallgruppen:
(Unabhängig von ehelichen oder “unehelichen” Kindern)

  • Elterliche Sorge nach Trennung & Scheidung, dies beinhaltet Aufenthaltsbestimmungsrecht,
    gesundheitliche Vorsorge, Schulbestimmungsrecht, etc. (BGB §1671)
  • Umgang mit dem leiblichen Kind (BGB §1684)
  • Umgang mit den Großeltern oder nahen Verwandten (BGB §1685)
  • Entzug des Sorgerechts auf Antrag eines Elternteils (BGB  §1666 ff)

Ziel ist es, mit objektiven Zahlen....

  • die Art der Mitwirkung nach SGB VIII §50 zu erfassen.
  • die Güte und den Umgang mit sensiblen Daten zu verdeutlichen
  • das Know-How und die Kosten für Rechtsanwälte sichtbar zu machen

Dazu ist der Fragebogen in verschiedene Kapitel unterteilt. Zu jedem Kapitel wird basierend auf den gewonnenen Daten ein weiterer, detaillierter Fragebogen entwickelt. Dann wird auch der Verfahrensbeistand abgehandelt.

Wenn Sie schon immer etwas genau wissen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Wir werden dann versuchen, dies in den kommenden Fragebögen zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie den Mantelbogen, er enthält wichtige Informationen!
Für Ihre Teilnahme bedankt sich das Team recht herzlich.

Download Fragebogen (PDF, 320kb)                             Download Mantelbogen (PDF, 114kb)

 

Ergebnis der Umfrage „Kommunale Jugendhilfe“ zur Bürgermeister und Gemeinderatswahl 2014

Von August bis Ende September haben wir zahlreiche Gemeinde- u. Stadträte verschiedener
Landkreise und der Landeshauptstadt München angeschrieben und sie um Ihre
persönliche Meinung gebeten......

Lesen Sie hier das Ergebnis in der Zusammenfassung und im Detail welche Gemeinden sich im Landkreis München
als gesellschaftspolitische "Familienfreundliche Gemeinde" besonders hervortut.

Ergebnisse Landkreis München

Ergebnis der Umfrage „Kommunale Jugendhilfe“ zur Bürgermeister und Gemeinderatswahl 2013

Im Frühjahr-Sommer 2012 befragten wir die BürgermeisterkandidatInnen zu ihrem Wissen und Meinung zum Einsatz der kommunalen Jugendhilfe bei Trennung & Scheidung.

Die Reaktionen waren sehr unterschiedlich, die

Ergebnisse scheinen mit der täglichen Praxis zu kollidieren.

Fragebogen Bürgermeisterkandidaten 2013

Es wurden 74 Kandidatinnen und Kandidaten der Bürgermeisterwahlen 2012 in Bayern angeschrieben.

  • 2 Kandidatinnen konnte der Brief nicht zugestellt werden.
  • 1 Kandidat hat den Fragebogen dem zuständigen Jugendamt zur Beantwortung übergeben. Eine Antwort erhielten wir nicht.
  • 1 Kandidat teilt mit, es wäre Sache der Juristen.
  • 16 Kandidatinnen und Kandidaten haben nicht teilgenommen
  • 55 Antworten konnten ausgewertet werden.

Bei familiengerichtlichen Verfahren bei Trennung und Scheidung soll die kommunale Jugendhilfe gemäß FamFG §162 (1) mitwirken.

  • 53 Kandidatinnen und Kandidaten sehen das Jugendamt als Unterstützer für die Eltern um die „Neue Aufgabe“ bewältigen zu können
  • 2 Kandidatinnen sehen die kommunale Jugendhilfe als Ermittlungsorgan des Gerichtes an.

Bei Anhängigkeit eines Verfahrens wird die kommunale Jugendhilfe informiert (§17(3) SGB VIII). Die kommunale Jugendhilfe lädt die Eltern zu einem Beratungsgespräch ein.
Sollte Ihrer Überzeugung nach die kommunale Jugendhilfe

  • 12  Kandidatinnen und Kandidaten sind der Überzeugung, nach diesem Termin soll das Jugendamt einen Bericht an das Gericht verfassen, welcher das Gesagte wiedergibt und/oder eine Empfehlung über z.B. den Verbleib der Kinder enthält?
  • 43 Kandidatinnen und Kandidaten sind der Überzeugung, das Jugendamt solle nach diesem Termin die Mitteilung an das Gericht ergehen, man habe die Eltern über die Unterstützungsmöglichkeiten umfassend informiert.

Familiensachen sind nichtöffentlich, teilhaben dürfen nur die Beteiligten (Eltern, Kinder) und deren Prozessvertreter (FamFG §7, GVG §170). Manche Amtsgerichte verschicken grundsätzlich den gesamten Parteischriftverkehr und Gutachten an die Sachbearbeiter der kommunalen Jugendhilfe, u.a. mit der Bitte um Stellungnahme.

  • 6 Kandidatinnen und Kandidaten halten es für notwendig, dass die Mitarbeiter der mitwirkenden kommunalen Jugendhilfe muss zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf dem aktuellen Informationsstand gehalten werden um Geschriebenes fachkundig gegenüber dem Gericht bewerten zu können.
  • 49 Kandidatinnen und Kandidaten halten dies für nicht notwenig. Wenn die Eltern Beratungs- und Unterstützungsbedarf haben, dann haben sie Anspruch darauf und müssen selbst die kommunale Jugendhilfe ansprechen. Das Geschriebene von Anwälten und Gutachtern müssen keine Tatsachen sein. Wenn ein Gericht eine Unterstützungsleistung für die Eltern anordnet, wird die kommunale Jugendhilfe sowieso separat informiert bzw. die Eltern bitten um Erfüllung eben dieser Leistung.

Im Durchschnitt ergibt sich aus politischer Sicht in 10 Prozent eine Gefährdung des gesetzlichen Auftrages der Kommunalen Jugendhilfe.
4 Prozent verkennen den Hilfe- u. Unterstützungsauftrag vollständig.
6 Prozent verkennen die tatsächlichen Möglichkeiten des Jugendamtspersonals.

Dieses politische Ergebnis spiegelt nicht die fachliche Realität wieder.

Vielen Dank für die Teilnahme!