Der Verfahrensbeistand soll Gespräche über die Kinder und Eltern führen. Er soll eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.
Die Umgangsbegleitung ist eine Leistung aus dem SGB VIII. Der Umgangsbegleiter unterstützt die Elternteile und Kinder im Umgang miteinander, also Unsicherheiten, Schwächen bestehen. Auf diese Leistung haben Kinder und Eltern einen unbedingten Anspruch. Das Offenbaren von Schwächen und Unsicherheiten bedingt unzweifelhaft Vertrauen in den Umgangsbegleiter. Man muss ihn zwanglos fragen können und um Rat bitten können. Dies gilt auch, wenn ein Gericht den Umgang mit dem eigenen Kind auf „Begleiteten Umgang“ einschränkt. Warum auch immer. Das Gericht macht das.
Der „Begleitete Umgang“ kann nicht in „Bewachten Umgang“ umgewandelt werden, den gibt es nicht im Sozialgesetzbuch SGB VIII. Deshalb gelten bei der Durchführung die Vorschriften des SGB VIII in Bezug auf die Weitergabe von wirklich höchstpersönlichen Daten aus einem sensiblen, Bereich. Würde man nun Beobachtungen und sonstwas an den Verfahrensbeistand übermitteln, wäre das Vertrauen dahin (§64 Abs. 2 SGB VIII). Auch dann, wenn die Elternteile eine Schweigepflichtentbindung unterschrieben haben. Hätten die Elternteile dies nicht getan, würden ihnen Nachteile entstehen, sie seien unkooperativ. Es hilft auch nicht der Aufgabe, die Elternteile zu ertüchtigen.
Als freier Träger sind Sie natürlich auf Aufträge vom Jugendamt angewiesen. Das weiß der Verfahrensbeistand. Er wird Ihnen mit einer Beschwerde drohen. Er wird Ihnen erzählen, er dürfte mit allen reden und alles an das Gericht weitergeben. Das mag für den Verfahrensbeistand gelten, nicht aber für Sie als Umgangsbegleiter. Sie können Ihre Arbeit nur dann erledigen, wenn Sie das Vertrauen der Betroffenen genießen. Es ist nicht Ihre Aufgabe, für andere Informationen zu sammeln. Dies ist nicht Aufgabe aus SGB VIII.
Gerade beim „Bewachten Umgang“ kann man auch leicht zum Opfer der Täuschung werden. Unter Beobachtung gibt der Elternteil keinen Grund zur Beanstandung. Wie es zu Hause aussieht weiß natürlich keiner. Um nicht Anlass für Spekulationen zu geben, kann man nur seinem Ansprechpartner beim Auftraggeber die notwendigsten Informationen zukommen lassen. Und diese enthalten eben keine personenbezogene Daten, und wenn, dann nur zum Zwecke der Hilfegewährung. Wie es von Dritten ausgedeutet wird, können Sie nicht beeinflussen.