Der Gesetzgeber hat es dem Gericht möglich gemacht, sich für 690€ eines Verfahrensbeistandes zu bedienen. Warum letztlich das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt, bleibt das Geheimnis des Gerichts, ob es dies mit dem Verfahrensbeistand teilt, kann offen bleiben.
Er soll Gespräche führen wie er es für nötig hält und eine Stellungnahme verfassen. Ansonsten soll er dem Gericht gegenüber im Verfahren kommunikativ sein.
Als wichtige Stütze der Amtsermittlung des Gerichtes ist ihnen als Verfahrensbeistand im Verfahren keine Grenzen gesetzt. Sie entscheiden u.a. darüber, ob es ein hochstrittiges Verfahren wird. Oder eben ein Verfahren, in dem alle Akteure die gemeinsame elterliche Verantwortung nach Trennung und Scheidung anstreben und der Umgang mit dem anderen Elternteil geordnet funktioniert.
Kern des Verfahrens sind die unterschiedlichen Ansichten der Eltern, auch Vorhaltungen die ein Elternteil dem anderen Elternteil an den Kopf werfen. Also im wesentlichen personenbezogene Daten aus dem Kreis der (Rest)Familie. Allein die Eltern dürfen die Macht der Worte, auch über ihren Advokatus, in das Verfahren hineintragen. An diesen Tisch der Familie dürfen Sie sich als Verfahrensbeistand setzten und alles was Sie für richtig erachten vortragen. Das Gericht wird sie nicht daran hindern können.
Für alles, was Sie als Verfahrensbeistand veranstalten, sind Sie allein verantwortlich. Sie müssen die für den Verfahrensbeistand gültigen Gesetze beachten, auch dann, wenn das Gericht und Gesetzgeber keine Ansprüche formuliert. Das Wissen um das Gehörte aus den Gesprächen und das Abschreiben von Gelesenem als Meinungsverstärker birgt die Gefahr der unrechtmäßigen Datenverarbeitung. Ansprüche gegen Sie als Verarbeiter verjähren nicht. Ihre Verfahrensgegner werden die Kinder und die Eltern sein.
Sie als Verfahrensbeistand haben nur das Gehörte zur Verfügung. Selbst ein Schriftstück von einem Gutachter basiert auf Gehörtem und wird von Ihnen als Verfahrensbeistand zu Gehörtem. Wie und wann Sie damit rechtssicher umgehen und nach Außen treten, lernen Sie in jedem besseren VB-Grundschutz-Seminar, klar ist jedoch, je mehr Sie nach außen tragen, desto größer wird die Gefahrenlage für Sie persönlich.
Niemand kann von Ihnen als Verfahrensbeistand eine Pflichterfüllung einfordern. Es gibt weder Penaltys noch Pönalen für unterlassene Gespräche oder unterlassenes Aktenstudium. Auch wenn in Grundrechte der Kinder und Eltern während des Verfahrens eingriffen wird – Sie als Verfahrensbeistand müssen es nicht erkennen.
Der Verfahrensbeistand wurde im Jahre 2009 eingeführt, um Kinder im deren Verfahren vor Willkür zu schützen. Auch dann, wenn sich Eltern um des Streites wegen um das Kind streiten. Dann wäre es die Willkür der Eltern.
Die Interessen des Kindes sind formal in der UN Kinderrechtekonvention hinterlegt, ebenso in der GrCh, der EMRK und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Interessen des Kindes sind u.a. das Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf beide Eltern, Schutz des Familienlebens, Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, der körperlich und geistigen Gesundheit, Schutz der personenbezogenen Daten (informationelle Selbstbestimmung) im Verfahren, dass sie als Kinder betrifft.