Als Verfahrensbeistand sollen Sie Gespräche über die Kinder und Eltern führen. Sie sollen eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheiden Sie als Verfahrensbeistand selbst.
Keine Frage, wenn das Jugendamt das Kind den Eltern entzogen hat oder das Kind bereits im Heim untergebracht ist, haben Sie sich als Verfahrensbeistand um ein Gespräch mit dem Kooperationspartner Jugendamt zu bemühen. Insbesondere ob denn das Kind gut untergebracht ist, möchten Sie wissen. Sind die durchgeführten Maßnahmen angemessen und wiegen die Vorteile die Nachteile gegenüber einem Verbleib in der Familie auf? Die Informationen des Jugendamtes werden natürlich stets die durchgeführte Maßnahme überzeugend begründen, alles andere würde das eigene Handeln in Frage stellen. Diese Alternativlosigkeit kann als Tatsache bewertet werden.
Bei Streitenden Eltern erhalten Sie als Verfahrensbeistand zumindest eine Tendenz aus der ersten Stellungnahme, spätestens in dem ersten frühen Anhörungstermin. Bis dahin brauchen Sie als Verfahrensbeistand noch nichts unternehmen. Oft hilft aber ein kurzes telefonisches Vorstellungsgespräch beim Amt mit der Information, dass man als Verfahrensbeistand bestellt ist. Der Rest ergibt sich dann in der Regel von selbst.
Die streitenden Eltern erzählen dem Jugendamt natürlich nur das, was das Jugendamt in das Verfahren hineintragen soll. Es kommt dann vom Jugendamt in das Verfahren und nicht von den Elternteilen. Das hat mehr Gewicht. Um sicher zu sein, sollten Sie die Geschichten selbst überprüfen. Wichtig ist aber nur, dass Sie das Gespräch mit dem Jugendamt nirgends erwähnen und nicht zitieren. Denn das Jugendamt möchte nicht als geschwätzig dastehen.