Aus den überraschend vielen Antworten kristallisieren sich tatsächlich unterschiedliche Lager heraus.
Die Humanisten erklären sich überrascht, sie hätten von der geplanten Änderung, der Verfahrensbeistand solle mit beliebigen Personen über die Eltern sprechen und habe die Möglichkeit, das Gehörte dem Gericht mitzuteilen, nichts mitbekommen, bzw. haben die Tragweite verkannt.
Andere erklären kurz, es wäre Bundesangelegenheit.
Wieder andere tragen das Gesagte aus Initialbriefen der Bundestagsabgeordneten weiter.
Wir erhielten Post von MdB, MdL, aus Orts- u. Landesverbänden. Wir zeigen uns nicht nur überrascht , sondern wir sind es tatsächlich!
Wir möchten auf die Initialbriefe (Demokratie und Politik von oben nach unten) etwas eingehen, weil sie alternative Fakten enthält, die der Realität nur in geringer Menge entsprechen:
In der alten Fassung des §158b Abs. 2 Satz 2 FamFG war es die Pflicht des Gerichtes, den Auftrag, Gespräche zu führen, in Art und Umfang konkret festzulegen und zu begründen. Soweit würde es den Anforderungen der VO (EU) 2016/679 genügen, denn „konkret“ umfasst die Bestimmung der Bezugspersonen mit welchen gesprochen werden soll, begründet die Erforderlichkeit und bestimmt den Umfang. Fehlte dies alles, war der Beschluss über die Bestellung im Kern nicht vollständig und damit unrechtmäßig.
Ein Initialschreiben zur neuen Variante erklärt, der Wegfall der Verpflichtung der konkreten Festlegung von Art und Umfang mit Begründung würde „de facto“ dem alten Gesetzesstand entsprechen, es ändere sich nichts.
Wir üben uns nun in der Ausdeutung des Widerspruchs: Die VerfasserIn des Initialschreibens setzen möglicherweise auf die Unwissenheit derjenigen, die den Initialbrief weitertragen. Es hat gefälligst eine einheitliche Realitätsbestimmung stattzufinden, die auch nach Außen getragen werden kann. Das Risiko, dass ein unwissender Parteisoldat nicht desinteressiert ist, den bestehenden Gesetzestext tatsächlich mit dem neuen vergleicht und sich dann mit dem Risiko, der Nebenwirkung und Verfassungstreue beschäftigt – geht man ein.
Würde man nun unterstellen, „de facto“ wäre dahingehend auszudeuten, bisher gäbe es keine Pflicht des Gerichtes, den Auftrag Gespräche zu führen, in Art und Umfang konkret festzulegen und zu begründen, ließe unweigerlich den Raum für den Gedanken, die Gerichte wären der Verpflichtung seit 2009 nicht nachgekommen, die Beschlüsse wären im Kern überwiegend – in der täglich Praxis aber bewährt – unbegründet, unvollständig und damit unrechtmäßig. Jetzt wäre der Gedanke zulässig, man wolle die geltende Rechtordnung abschaffen.