Der Verfahrensbeistand soll Gespräche führen und eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.
Grundsätzlich: Zum Betrieb der Kindertagesstätte benötigt man die Betriebserlaubnis des Jugendamtes. Damit gilt in Bezug auf die Daten- u. Informationsweitergabe das SGB VIII. Dem Verfahrensbeistand muss man also gar keine Auskunft über irgendjemanden geben der nicht im SGB VIII gelistet ist. Es gehört auch nicht zu Ihren Aufgaben.
Wenn irgendwas für das Verfahren der Eltern notwendig ist, kann Sie das Gericht als Zeugen laden. Dann wissen Sie genau, was Sie gesagt haben und die beide Eltern hören Ihnen zu, können Ihnen Frage stellen.
Auch wenn der Verfahrensbeistand Ihnen eine Schweigepflichtentbindung der Eltern vorlegt, wissen Sie nicht, wie er das, was Sie ihm erzählt haben, ausdeutet und dem Gericht übermittelt. Es wird trotzdem nicht Ihre Aufgabe, etwas zu erzählen, was Sie im Tagesbetrieb sehr persönliches in einem Vertrauensverhältnis erfahren haben. Weder der Verfahrensbeistand noch die Eltern bestimmen Ihre Aufgabe.
Sie wissen nicht, ob er Sie richtig verstanden hat. Sie wissen nicht, ober nicht selektiv Teilsätze nicht übermittelt werden. Der Verfahrensbeistand hat einen ganz anderen Gesprächsfocus bzw. sammelt alles, was er bekommen kann.
Die Eltern haben die Schweigepflichtentbindung gar nicht „freiwillig“ unterschrieben. Sie werden unter Druck gesetzt, es habe nachteilige Folgen, wenn sie nicht kooperieren würden. Also lehnen Sie sich zurück und erklären, es würde dem Vertrauensverhältnis zu den Eltern, dem Elternteil, schaden und die Gewährung einer Leistung in Frage stellen (§64 Abs. 2 SGB VIII). Dieses Verhalten schadet niemanden und sichert die Kundschaft, eben das anvertraute Kind. Sprechen Sie mit den Eltern darüber, dass Sie eben gar nichts sagen, dann kann der Verfahrensbeistand im Verfahren auch nicht behaupten, Sie hätten irgendwas gesagt.
Nun zu den Nachteilen dieses Verhalten: Das Jugendamt wünscht die ausdrückliche Kooperation aller SGB VIIII – Betroffenen. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass der Verfahrensbeistand Ihnen mit einer Beschwerde beim Jugendamt droht. Sie werden es nicht ändern können. Wenn das Jugendamt meckert, erklären Sie lapidar, der verfahrensbeistand konnte sich nicht mit einer Bestallungsurkunde oder einem Ausweis ähnlich einem Gerichtsvollziehers / Insolvenzverwalters ausweisen. Der Verfahrensbeistand unterläge nicht einmal der Schweigepflicht. In der Regel geben sie dann Ruhe.