Die Verbände haben im September 2024 Ihre Stellungnahmen publiziert.
Sie begrüßen unisono die Liberalisierung des Verfahrensbeistandes. Als vom Gericht Ausgewählter und von den Eltern bezahlter freier Mitarbeiter soll er völlig frei in den Familien agieren dürfen. Schranken scheint es nicht geben zu sollen.
Eine kritische Auseinandersetzung fanden wir nahezu nicht.
Betrachtet man den Kontext des Grundes der Gesetzesänderung einer Verfahrensordnung (etwa 2% aller Verfahren) ist es natürlich schwierig „dagegen“ oder „kritisch“ zu sein. Schließlich suggeriert die Freiheit des Verfahrensbeistandes eine „Verbesserung“ der staatlichen Rechtspflege als Ausdruck der Fürsorge. Die Verbände ereifern sich teilweise in den zu erteilenden Möglichkeiten, die sich dem Verfahrensbeistand eröffnen sollen. Es begrüßt jeder – konkrete Gründe für die Notwendigkeit einer „Stärkung“ nennt keiner.
Der Verfahrensbeistand ist nicht „Eltern“, nicht Gericht als einziges Ermittlungsorgan, nicht Unterstützer, nicht Strafverfolgung. Diese Aufgaben sind bereits belegt.
Der Verfahrensbeistand ist eine natürliche Person aus den Kooperationen, den Vereinen und Verbänden. Diese stellen Poolmappen und Verzeichnisse den Gerichten zur Verfügung und zertifizieren die Verfahrensbeistände. Also eine von wenigen ausgewählte natürliche Person.
Der stellungnehmende Verband muss nicht zwingend die tatsächliche Wirkweise des Verfahrensbeistandes erfassen, er bedient sich wie alle Anderen auch eigener Vorstellungen, der Kooperations-, Verbands- und Kommentarliteratur und bleibt fokussiert auf den Kontext des Referentenentwurfs. Selten sehen sie die 98% der gewöhnlichen Einsatzgebiete. Man könnte beim Lesen der Stellungnahmen tatsächlich auf die Idee kommen, sie wären der Meinung, der Verfahrensbeistand wäre stets ein inoffizieller Mitarbeiter der Judikative zur Informationsbeschaffung. Ein Indiz ist die Stellungnahme des DRB, Seite 12 letzter Absatz.
Eben diese Judikative kann sich nicht vorstellen, wie der Verfahrensbeistand seine Aufgabe erledigen soll, ohne einen Wissensbericht mit all dem Hörensagen abzuliefern. Es sei durchaus gewollt, schließlich könnten die Eltern(teile) vor Gericht alles richtigstellen oder widersprechen. Beschlussgrundlage sei nur das, was den Parteien auch bekannt gemacht wurde.
Bleibt dies so schrankenlos gerät die Basispolitik durch die betroffenen Verfahrensbeiständen, Eltern und Kindern unter Druck. Sie muss den Eltern und Kindern ihrer Gemeinde oder des Landkreises erklären, dass die politische Mehrheit einer Epoche bei Trennung, Scheidung und Umgang die Unantastbarkeit der Wohnung und den Schutz der personenbezogenen Daten aufgehoben hat. Eltern seien sie vor Gericht nicht mehr, das erledigt der Verfahrensbeistand. Schwierig. Aber lösbar.
Dem ausgewählten Verfahrensbeistand ist nicht zu helfen wenn er den Erwartungen gerecht werden möchte. Er muss auf die Gunst der Zivilgerichte und seine Vernetzung hoffen. Vielleicht gliedert man ihn in die Zusammenarbeitsrichtlinie ein. Bleibt er anständig, erfüllt er die Anforderungen nicht.
Ein Grundinteresse des Kindes ist die Wahrung seiner Grundrechte. Recht auf ein faires Verfahren der Eltern – denn nur sie vertreten das Kind -, Schutz der personenbezogenen Daten (informationelle Selbstbestimmung), Recht auf Familie und Umgang. Willkürfreiheit als Kernaufgabe.
10/2024 gg