Anwaltskritik – Ist der §162 FamFG eine Befugnis für das Gericht, Parteischreiben in Kindschaftssachen an das Jugendamt zu senden? Beitrag und Video
Damit die geforderte Zweckbindung nicht verloren geht, wird der gebende Stelle der Übermittlungszweck vorgegeben, die empfangene Stelle ist mit einer korrespondierenden Aufgabe und Befugnis versehen. Ist der Zweck beim Sender nicht hinterlegt, darf der Empfänger die Daten trotzdem nur zu einem Zweck verwenden, der in seinem Befugnis- und Aufgabengebiet liegt. Das bedeutet, das jede Information von Gericht an Jugendamt nur zu dem Zweck des SGB VIII §17 Abs. 3 genutzt werden darf. Dafür reicht Name und Anschrift. Gleiches gilt für den Beschluss aus FamFG §162 Abs. 3. Dort wird das Gericht explizit befugt, die Entscheidung – also nicht die Begründung – an das Jugendamt zu übersenden. Die korrespondiere Aufgabe des Jugendamt findet sich in SGB VIII §50 Abs.3, dem Führen des Sorgeregisters.
Beteiligt sich das Jugendamt am Verfahren wird es nicht Rechteinhaber. Es hat nach wie vor die gesetzliche Pflicht gegenüber den Eltern und Kindern, Unterstützung anzubieten und zu erbringen (SGB 2 Abs. 2. Nr. 2). Dazu hat es die Daten zunächst bei den Betroffenen selbst zu erheben. Diese Eigenschaft hat jedoch ein Parteischreiben einer Anwältin nicht. Das bedeutet, das Schreiben bleibt in der Akte, der Denunziant, die Denunziantin, muss beim Jugendamt persönlich vorstellig werden.