Verfahrensbeistand im Kinderzimmer

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche führen und eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst. DU darfst da nicht mitreden, egal ob Du 2 , 6, 10, 14 oder 16 Jahre alt bist. Deine Eltern dürfen auch nicht mitreden.

Er schreibt das nieder, was er über Dich von Deinen Eltern gehört hat, was er von anderen über Dich und Deine Eltern gehört hat, was andere über Dich und Deine Eltern denken.

Und jetzt bist Du dran. Jetzt will er von Dir wissen, was Du willst, was Du über Deine Eltern, Oma, Opa denkst. Möchtest Du lieber da bleiben, wo Du jetzt lebst oder möchtest Du zum anderen Elternteil umziehen, ihn öfter sehen? Warum willst Du das? Stimmt es, dass Du oft Stubenarrest hast? Stimmt es, dass Mama/Papa Dich gehauen hat? Stimmt es, dass Mama/Papa so viel arbeiten muss? Wer kocht dann das Mittagessen?

„Mama/Papa disst mich, wenn ich über Papa/Mama rede, dann bekomme ich Stubenarrest und muss alleine zu Hause bleiben. Wenn ich von der Schule nach Hause komme, finde ich schon was zu essen.“ und weiter “ Als ich noch bei Papa/Mama (anderer Elternteil) gewohnt habe, hatte ich Freunde und sie/er hat sich um mich gekümmert“

Hinweis: Dem Gericht ist es im §163a untersagt, einen Minderjährigen als Beteiligten oder Zeugen zu vernehmen. Doch der Verfahrensbeistand gehört nicht zum Gericht.

Du als Kind und Deine Eltern werden es nicht verhindern können, dass der Verfahrensbeistand an das Gericht schreiben wird, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind während des Umgangs und auch sonst so beeinflusst, dass es lieber beim anderen Elternteil leben möchte und deshalb auch Geschichten erfindet.

Du als Kind wirst es auch nicht verhindern können, dass der Verfahrensbeistand an das Gericht schreibt, dass Du (4 Jahre oder 8 Jahre) viel lieber bei dem anderen Elternteil wohnen möchtest. Du als Kind bedankst Dich schonmal, dass Du jetzt die Hölle auf Erden erlebst, weil der betreuende Elternteil damit überhaupt nicht umgehen kann. Aber der Verfahrensbeistand empfiehlt, dass Du da bleiben sollst, weil die Kontinuität zu bevorzugen sei.

Um das alles zu verhindern, müsste der betreuende Elternteil und vielleicht der andere Elternteil die Einvernahme des Kindes durch den Verfahrensbeistand untersagen. Das Gericht wird diese Haltung missbilligen und zum Nachteil auslegen – man wäre nicht kooperativ.

Als Eltern schützt man das Kind davor, sich für den einen oder anderen Elternteil zu positionieren und irgendetwas gesagt zu haben (wie es der Verfahrensbeistand verstanden haben will). Das ist legitim. Der Gesetzgeber hat diese Zwangseinvernahme nicht vorgesehen, deshalb muss man diese nicht zulassen.

Dieser Kommentar mit den vielen Zeilen wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber im §158b FamFG geschrieben hätte, die Übermittlung personenbezogener Daten seien nicht Bestandteil der Stellungnahme, es gelte die Vertraulichkeit des Wortes.

§158 FamFG Einwandsbehandlung

Aus den überraschend vielen Antworten kristallisieren sich tatsächlich unterschiedliche Lager heraus.
Die Humanisten erklären sich überrascht, sie hätten von der geplanten Änderung, der Verfahrensbeistand solle mit beliebigen Personen über die Eltern sprechen und habe die Möglichkeit, das Gehörte dem Gericht mitzuteilen, nichts mitbekommen, bzw. haben die Tragweite verkannt.
Andere erklären kurz, es wäre Bundesangelegenheit.
Wieder andere tragen das Gesagte aus Initialbriefen der Bundestagsabgeordneten weiter.

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Stärkung des Verfahrensbeistandes Referentenentwurf

2024 Referentenentwurf: Stärkung des Verfahrensbeistandes §158b FamFG

Juli 2024: Das Justizministerium veröffentlicht einen Referentenentwurf zur Stärkung des Verfahrensbeistandes und nahezu den gleichen Text im Dezember 2024 in der Formulierungshilfe zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) .
Im Januar wurde das Rechtsanwaltsvergütungsgesetze und des Justizkostenrecht (KostRÄG 2025) mit den Entwurf zur Neuregelung der Vergütung f.  Vormünder und Betreuer (Betreuergesetz) zusammengelegt, am 23.01.2025 im Rechtausschuss behandelt und als Gesetzentwurf unter KostBRÄG 2025 an die Bundesregierung zur Verabschiedung am 29.01.2025 übergeben, wurde das Gesetz in der Plenarsitzung am 31.01.2025 verabschiedet  (39 Minuten). Bei der Geschwindigkeit konnten wir nicht mithalten.

Was ändert sich?     Kurzübersicht

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Salzgeber und andere: Wird der Sachverständige zum Buhmann in familiengerichtlichen Verfahren? Compliance einmal anders.

In der Zeitschrift “ Praxis der Rechtspsychologie“ schreibt Herr Josef Salzgeber im November 2020 von den „aufkommenden Problemen“ der GutachterInnen im Familienrecht. Sie würden zunehmend (auch in den Medien) öffentliche Kritik erfahren, in Internet-Foren würden die Leistung und die Abrechnungsmethoden öffentlich analysiert, diskutiert und als schlecht und fragwürdig bezeichnet.

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Mitwirkung SGB VIII §50

bei Trennung und Scheidung

Die Mitwirkung gehört zu den "Anderen Aufgaben" des Jugendamtes.
Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Jugendamt wird dadurch nicht berührt.
Zwischen Gericht und Jugendamt gibt es kein Rechtsverhältnis.
Die Mitwirkung ist kein Ermächtigungsgesetz...

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