Verfahrensbeistand – die Aufgabe

Der Gesetzgeber hat es dem Gericht möglich gemacht, sich für 690€ eines Verfahrensbeistandes zu bedienen. Warum letztlich das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt, bleibt das Geheimnis des Gerichts, ob es dies mit dem Verfahrensbeistand teilt, kann offen bleiben.

Er soll Gespräche führen wie er es für nötig hält und eine Stellungnahme verfassen. Ansonsten soll er dem Gericht gegenüber im Verfahren kommunikativ sein.

Als wichtige Stütze der Amtsermittlung des Gerichtes ist ihnen als Verfahrensbeistand im Verfahren keine Grenzen gesetzt. Sie entscheiden u.a. darüber, ob es ein hochstrittiges Verfahren wird. Oder eben ein Verfahren, in dem alle Akteure die gemeinsame elterliche Verantwortung nach Trennung und Scheidung anstreben und der Umgang mit dem anderen Elternteil geordnet funktioniert.

Kern des Verfahrens sind die unterschiedlichen Ansichten der Eltern, auch Vorhaltungen die ein Elternteil dem anderen Elternteil an den Kopf werfen. Also im wesentlichen personenbezogene Daten aus dem Kreis der (Rest)Familie. Allein die Eltern dürfen die Macht der Worte, auch über ihren Advokatus, in das Verfahren hineintragen. An diesen Tisch der Familie dürfen Sie sich als Verfahrensbeistand setzten und alles was Sie für richtig erachten vortragen. Das Gericht wird sie nicht daran hindern können.

Für alles, was Sie als Verfahrensbeistand veranstalten, sind Sie allein verantwortlich. Sie müssen die für den Verfahrensbeistand gültigen Gesetze beachten, auch dann, wenn das Gericht und Gesetzgeber keine Ansprüche formuliert. Das Wissen um das Gehörte aus den Gesprächen und das Abschreiben von Gelesenem als Meinungsverstärker birgt die Gefahr der unrechtmäßigen Datenverarbeitung. Ansprüche gegen Sie als Verarbeiter verjähren nicht. Ihre Verfahrensgegner werden die Kinder und die Eltern sein.

Sie als Verfahrensbeistand haben nur das Gehörte zur Verfügung. Selbst ein Schriftstück von einem Gutachter basiert auf Gehörtem und wird von Ihnen als Verfahrensbeistand zu Gehörtem. Wie und wann Sie damit rechtssicher umgehen und nach Außen treten, lernen Sie in jedem besseren VB-Grundschutz-Seminar, klar ist jedoch, je mehr Sie nach außen tragen, desto größer wird die Gefahrenlage für Sie persönlich.

Niemand kann von Ihnen als Verfahrensbeistand eine Pflichterfüllung einfordern. Es gibt weder Penaltys noch Pönalen für unterlassene Gespräche oder unterlassenes Aktenstudium. Auch wenn in Grundrechte der Kinder und Eltern während des Verfahrens eingriffen wird – Sie als Verfahrensbeistand müssen es nicht erkennen.

Der Verfahrensbeistand wurde im Jahre 2009 eingeführt, um Kinder im deren Verfahren vor Willkür zu schützen. Auch dann, wenn sich Eltern um des Streites wegen um das Kind streiten. Dann wäre es die Willkür der Eltern.

Die Interessen des Kindes sind formal in der UN Kinderrechtekonvention hinterlegt, ebenso in der GrCh, der EMRK und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Interessen des Kindes sind u.a. das Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf beide Eltern, Schutz des Familienlebens, Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, der körperlich und geistigen Gesundheit, Schutz der personenbezogenen Daten (informationelle Selbstbestimmung) im Verfahren, dass sie als Kinder betrifft.

Verfahrensbeistand und die Freiheit

Als Verfahrensbeistand sollen Sie Gespräche über die Eltern und Kind mit jedermann führen. Sie können auch mit dem Kind und mit den Eltern sprechen. Sie sollen eine Stellungnahme an das Gericht senden.

Der Gesetzgeber hat dem Gericht keine Schranke gesetzt, was es von Ihnen als Verfahrensbeistand zu den Akten nimmt, an alle verteilt und allen Gutachtern und nachfolgenden Instanzen zur Verfügung stellt. Es muss das, was Sie schreiben zu den Akten nehmen.

Die einzigen, die etwas dagegen haben könnten, sind die Kinder und die Eltern. Denn deren Recht ist unmittelbar betroffen. Das macht aber nichts. Ihre Stellungnahme ist bereits an alle versendet worden. Sie wird, so wie sie ist, stets in der Akte bleiben, daran wird auch ein Bestreiten des Kindes oder eines Elternteils nichts ändern. Wem wird das Gericht glauben? Dem Verfahrensbeistand, den es ausgesucht und bestellt hat, dem Kind oder den Elternteilen?

Für die Dauer des Verfahrens haben Sie die Möglichkeit, die Restfamilie zu formen und zu gestalten. All Ihre Tatsachenbehauptungen, Vermutungen und Einschätzungen werden thematisiert – hinterlassen aber auf jeden Fall ein Bild im Kopfe der Leser. Es wird das Verfahren prägen.

Vor Gericht müssen Sie sich als Verfahrensbeistand nicht verteidigen oder rechtfertigen. Sie können sich immer darauf berufen, man wisse nicht, ob das Gehörte richtig oder unwahr sei, ob es wichtig oder unangemessen sei. Es wäre Aufgabe des Gerichts, im Zweifel die Tatsachen zu ermitteln. Es stehe dem Gericht schließlich frei, tatsächlich Ermittlungen anzustellen oder es bei dem Bild im Kopf zu belassen.

Ihre Arbeitsweise ist „Case sensitive“. Sie kennen Ihren Besteller aus langjähriger, erfolgreicher Zusammenarbeit und haben ein Gespür dafür entwickelt, ob und wann Sie sich zurückhalten sollen oder sich frei entfalten sollen um den Ansprüchen für eine Wiederbestellung gerecht zu werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie Ihre Zertifizierungsstelle oder den Verein, der die Poolmappe (Verzeichnis der empfohlenen Verfahrensbeistände) führt. Die wissen, was die Besteller wollen, man kennt sich aus der Kooperation.

Idealerweise warten Sie die fachliche Stellungnahme des Jugendamtes ab, welcher Elternteil für das Kind präferiert wird. Es wäre tatsächlich ungut, wenn die Kooperationspartner unterschiedlicher Meinung wären. Im Zweifel führt man ein Gespräch.

Dieses Gespräch birgt jedoch tatsächlich ein Risiko: Das Jugendamt muss tatsächlich offiziell leugnen, mit Ihnen telefoniert zu haben. Deshalb zitieren Sie nicht, erwähnen Sie es auch nicht. Es darf nicht aktenkundig werden.

Verfahrensbeistand und Verein

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche über die Kinder und Eltern führen. Er soll eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst.

Egal in welchem Verein Sie tätig sind, ob Tischtennis, Fußball oder FKK – Sie müssen dem Verfahrensbeistand keine Auskunft über die Kinder und Eltern geben. Er wird es aber versuchen, Ihnen gar eine „Generalvollmacht“ vorlegen. Die gilt aber für den Verfahrensbeistand, nicht aber für Sie.

Bedenken Sie: Selbst als Chorleiter werden Ihnen die Kinder im Vertrauen durch die Eltern anvertraut. Sieht man Sie zusammen mit dem Verfahrensbeistand in der Ecke stehen, gelten Sie als geschwätzig.

Auch Sie wissen nicht, was der Verfahrensbeistand an das Gericht weitergibt, sofern er es Ihnen überhaupt sagt, dass er es vorhat. Sie merken es dann, wenn das Kind nicht mehr in den Verein, den Chor oder in die sonstige Gemeinschaft kommt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben haben. Dies geschah nicht freiwillig. Sie werden unter Druck gesetzt, es habe nachteilige Folgen, wenn der Verein keine Auskunft erteilen würde.

Die einzige Lösung ist Schweigen. Sprechen Sie mit den Eltern über den Versuch des Verfahrensbeistandes und erklären Sie ihnen, Sie würden sich nicht äußern. Für Sie als Verein hat dies keine Nachteile. Die Kinder bleiben Ihnen erhalten.

Sind Sie Nachbarn?
Sein Sie mutig und fragen den Verfahrensbeistand nach seinem Ausweis. Zeigen Sie sich entrüstet und fragen Sie ihn, ob er sich nicht schämt! Schließlich müsse man in der Nachbarschaft noch länger zusammenleben. Wenn man das Gefühl habe, den Kindern fehle es an etwas wichtigem, gehe man zum Jugendamt, die seien dafür zuständig. Sind die Kinder in Not, ruft man 112. Schleich Di!

Als Nachbarn tun Sie der Familie niemals einen Gefallen. Sie wissen nicht, was der Verfahrensbeistand schreibt und warum sich der Elternteil mit dem Gericht rumärgert. Sie werden niemals lesen können, was der Verfahrensbeistand über Sie geschrieben hat!

Ihnen gefällt das Auftreten des Verfahrensbeistandes nicht? Beschweren Sie sich beim Gemeinderat und Ihrem Landtagsabgeordneten. Schreiben Sie Ihrem MdB Ihres Wahlkreises einen Brief.

 

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Stärkung des Verfahrensbeistand

Die Verbände haben im September 2024 Ihre Stellungnahmen publiziert. Wir auch.

Sie begrüßen unisono die Liberalisierung des Verfahrensbeistandes durch fehlende kritische Auseinandersetzung mit dieser Rechtsgestalt. Als vom Gericht Ausgewählter und von den Eltern bezahlter freier Mitarbeiter soll er völlig frei in den Familien agieren dürfen. Schranken scheint es nicht geben zu sollen.
Auch in den Stellungnahmen zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025 fand sich keine kritische Auseinandersetzung. Gerade hier gehen die Risiken für den Verfahrensbeistand und die staatliche Rechtspflege in seitenlangen Tabellen und Beträgen unter.
Nach der Zusammenlegung mit dem Gesetz zur Neuregelung der Vergütung f.  Vormünder und Betreuer (Betreuergesetz) wurde die scheinbare Schrankenlosigkeit am 31.01.2025 von der Bundesregierung beschlossen.

Eine kritische Auseinandersetzung fanden wir nahezu nicht.

Read More

Salzgeber und andere: Wird der Sachverständige zum Buhmann in familiengerichtlichen Verfahren? Compliance einmal anders.

In der Zeitschrift “ Praxis der Rechtspsychologie“ schreibt Herr Josef Salzgeber im November 2020 von den „aufkommenden Problemen“ der GutachterInnen im Familienrecht. Sie würden zunehmend (auch in den Medien) öffentliche Kritik erfahren, in Internet-Foren würden die Leistung und die Abrechnungsmethoden öffentlich analysiert, diskutiert und als schlecht und fragwürdig bezeichnet.

Read More

Mitwirkung SGB VIII §50

bei Trennung und Scheidung

Die Mitwirkung gehört zu den "Anderen Aufgaben" des Jugendamtes.
Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Jugendamt wird dadurch nicht berührt.
Zwischen Gericht und Jugendamt gibt es kein Rechtsverhältnis.
Die Mitwirkung ist kein Ermächtigungsgesetz...

Weiterlesen

Aufsätze und Handouts

Mitwirkung des Jugendamtes bei familiengerichtlichen Verfahren
oder:
Die Schwierigkeiten der „Anderen Aufgabe“ des Jugendamtes
Wie wird kommunale Politik wirksam?
Informationen für den Gemeinderat.
Download  (PDF, 8 Seiten, 34kb)

Datenschutz in Kindergarten und Kinderhort
Informationsquelle für Jugendhilfe und Gutachter bei Trennung & Scheidung
Download (PDF, 25kb, 2 Seiten)

Datenschutz in Kindergarten und Kinderhort
Der Verfahrensbeistand im Kindergarten und Hort
Ein Handout für Personal und Eltern
Download (PDF, 30kb, 2 Seiten)

Datenschutz in Kindergarten und Kinderhort
Schweigepflichtenbindung gegenüber Verfahrensbeistand
Täuschendes Dokument des OLG München im Umlauf.
(Download (PDF, 300kb, 6 Seiten)

Unterschied zwischen  Unterstützungsauftrages bei Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren nach BGB §§1671, 1684, 1685 und Beteiligung des Jugendamtes in Verfahren der Kindeswohlgefährdung als Schutzauftrag.

(Informationsfluss, Geldfluss, Stellung des Kindes)
Download  (PDF, 1,2MB)

Rituale der Umgangsvereitelung
Ein Essay von Prof. Rer nat Wolfgang Klenner
Umgangsverteitelung  - Mechanismen kurz und knackig
Download (PDF, 60kb, 20 Seiten)

Töchter haben bei Umgang das Nachsehen
oder:
Die Angst der Väter des sexuellen Missbrauchs bezichtigt zu werden.
Download (PDF, 4 Seiten, 25kb)

Kindschaftsachen und die Beteiligten - Kommentar
Rechte und Aufgaben der Beteiligten, Informationsgewinnung, Aktenversand an das Jugendamt u.a.
Download (PDF, 9 Seiten, 25kb)

Datenschutz bei Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren
oder:
Wenn Hilfe sicher nicht mehr ankommen kann.
Download (PDF, 8 Seiten, 36kb)

Mitwirkung der Kommunalen Jugendhilfe §50 SGB VIII mit FamFG §162 am Familiengericht
Hausner Kommentar 2017,
Download (PDF 482kb, 12 Seiten)

FamFG §158 Der Verfahrensbeistand - Kommentar
zur Prüfpflicht des Gerichts vor Bestellung
Download (PDF, 63kb, 8 Seiten)

FamFG §158 Der Verfahrensbeistand - Kommentar
Das Multitool für die Rechtpflege
Die Aufgaben des Gerichtes und des Verfahrensbeistandes
Download (PDF, 125kb, 16 Seiten)

Das Münchner Modell am Amtsgericht München
Erfolgsmodell oder Angriff auf Grundrechte der Eltern und Kinder?
Traditionelles Verfahren im Vergleich zum Verfahren abseits der ZPO.
Download (PDF, 44 Seiten, 475 kb)

Bayerisches Landesjugendamt - Mitwirkung und Anhörung - Kommentar
Basisinformation des BLJA (ZBFS) für Ministerien, Behörden und Jugendämter - Selbstverständnis zur Aufgabe des Jugendamtes aus SGB VIII §50
Download (PDF, 4 Seiten, 28 kb)

Die Ecke für Anwälte FamFG §162

scheint notwendig, lesen Sie mehr