Verfahrensbeistand im Kinderzimmer

Der Verfahrensbeistand soll Gespräche führen und eine Stellungnahme an das Gericht übermitteln. Was in der Stellungnahme steht, entscheidet der Verfahrensbeistand selbst. DU darfst da nicht mitreden, egal ob Du 2 , 6, 10, 14 oder 16 Jahre alt bist. Deine Eltern dürfen auch nicht mitreden.

Er schreibt das nieder, was er über Dich von Deinen Eltern gehört hat, was er von anderen über Dich und Deine Eltern gehört hat, was andere über Dich und Deine Eltern denken.

Und jetzt bist Du dran. Jetzt will er von Dir wissen, was Du willst, was Du über Deine Eltern, Oma, Opa denkst. Möchtest Du lieber da bleiben, wo Du jetzt lebst oder möchtest Du zum anderen Elternteil umziehen, ihn öfter sehen? Warum willst Du das? Stimmt es, dass Du oft Stubenarrest hast? Stimmt es, dass Mama/Papa Dich gehauen hat? Stimmt es, dass Mama/Papa so viel arbeiten muss? Wer kocht dann das Mittagessen?

„Mama/Papa disst mich, wenn ich über Papa/Mama rede, dann bekomme ich Stubenarrest und muss alleine zu Hause bleiben. Wenn ich von der Schule nach Hause komme, finde ich schon was zu essen.“ und weiter “ Als ich noch bei Papa/Mama (anderer Elternteil) gewohnt habe, hatte ich Freunde und sie/er hat sich um mich gekümmert“

Hinweis: Dem Gericht ist es im §163a untersagt, einen Minderjährigen als Beteiligten oder Zeugen zu vernehmen. Doch der Verfahrensbeistand gehört nicht zum Gericht.

Du als Kind und Deine Eltern werden es nicht verhindern können, dass der Verfahrensbeistand an das Gericht schreiben wird, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind während des Umgangs und auch sonst so beeinflusst, dass es lieber beim anderen Elternteil leben möchte und deshalb auch Geschichten erfindet.

Du als Kind wirst es auch nicht verhindern können, dass der Verfahrensbeistand an das Gericht schreibt, dass Du (4 Jahre oder 8 Jahre) viel lieber bei dem anderen Elternteil wohnen möchtest. Du als Kind bedankst Dich schonmal, dass Du jetzt die Hölle auf Erden erlebst, weil der betreuende Elternteil damit überhaupt nicht umgehen kann. Aber der Verfahrensbeistand empfiehlt, dass Du da bleiben sollst, weil die Kontinuität zu bevorzugen sei.

Um das alles zu verhindern, müsste der betreuende Elternteil und vielleicht der andere Elternteil die Einvernahme des Kindes durch den Verfahrensbeistand untersagen. Das Gericht wird diese Haltung missbilligen und zum Nachteil auslegen – man wäre nicht kooperativ.

Als Eltern schützt man das Kind davor, sich für den einen oder anderen Elternteil zu positionieren und irgendetwas gesagt zu haben (wie es der Verfahrensbeistand verstanden haben will). Das ist legitim. Der Gesetzgeber hat diese Zwangseinvernahme nicht vorgesehen, deshalb muss man diese nicht zulassen.

Dieser Kommentar mit den vielen Zeilen wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber im §158b FamFG geschrieben hätte, die Übermittlung personenbezogener Daten seien nicht Bestandteil der Stellungnahme, es gelte die Vertraulichkeit des Wortes.

Judas wird zu Verfahrensbeistand §158b FamFG

Die Neufassung 2025 des §158b FamFG liefert gesellschaftlichen Sprengstoff. Nie wird die Distanz zwischen Basispolitik und kommunaler Verwaltung zur Bundespolitik in Bezug auf das Bild der Familie größer werden. Denn die streitende Familie erhält einen zusätzliches Familienmitglied, nämlich einen dritten Elternteil. Das Elternteil heißt Verfahrensbeistand. Dies bedeutet auch eine neue Herausforderung für Kommunalpolitik und Vereine.

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Die Schwierigkeiten der „Anderen Aufgabe“ des Jugendamtes
Wie wird kommunale Politik wirksam?
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Informationsquelle für Jugendhilfe und Gutachter bei Trennung & Scheidung
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Datenschutz in Kindergarten und Kinderhort
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Mitwirkung der Kommunalen Jugendhilfe §50 SGB VIII mit FamFG §162 am Familiengericht
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