2024 Referentenentwurf: Stärkung des Verfahrensbeistandes §158b FamFG
Juli 2024: Das Justizministerium veröffentlicht einen Referentenentwurf zur Stärkung des Verfahrensbeistandes und nahezu den gleichen Text im Dezember 2024 in der Formulierungshilfe zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) .
Im Januar wurde das Rechtsanwaltsvergütungsgesetze und des Justizkostenrecht (KostRÄG 2025) mit den Entwurf zur Neuregelung der Vergütung f. Vormünder und Betreuer (Betreuergesetz) zusammengelegt, am 23.01.2025 im Rechtausschuss behandelt und als Gesetzentwurf unter KostBRÄG 2025 an die Bundesregierung zur Verabschiedung am 29.01.2025 übergeben, wurde das Gesetz in der Plenarsitzung am 31.01.2025 verabschiedet (39 Minuten). Bei der Geschwindigkeit konnten wir nicht mithalten.
Was ändert sich? Kurzübersicht
Zunächst entfällt die Pflicht des Gerichtes, Art und Umfang der Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen konkret festzulegen und zu begründen. Der Verfahrensbeistand soll selbst bestimmen, mit wem er über die Eltern und Kinder spricht und ob er mit Kind und Eltern spricht.
Die Zweistufigkeit der Bestellung fällt weg. Das Gericht kann nur noch das große Paket für 690 Euro bestellen.
Diese scheinbare neue Freiheit des Verfahrensbeistandes hat Tücken, die in einem Kostenrechtsänderungsgesetz fachlich nicht beherrschbar sind. Die Verfahrensordnung fordert den Verfahrensbeistand auf, die Grundrechte der Eltern, Kinder und der Gesprächspartner einzuschränken.
Er soll in der Intim u. Privatsphäre der Kinder und (streitenden) Eltern eindringen um personenbezogene Daten, auch der besonderen Kategorie, erheben. Was er damit macht, wie er sie auswertet, was davon und wie er sie an wen weiterreicht überlässt die Verfahrensordnung dem Verfahrensbeistand.
Der „Deutsche Richterbund“ erklärt den Verfahrensbeistand zum Informanten. Alles, was der Verfahrensbeistand schreibt oder sagt – bleibt in der Verfahrensakte. Eltern und Kinder könnten ja dem Verfahrensbeistand im Verfahren widersprechen. Die Auskunft aus dem BMJ ergibt nichts anderes, im Gleichschritt mit der häufigen Kommentarliteratur.
Die Eltern, Kinder und sonstige Gesprächspartner gehen in der Folge auf den Verfahrensbeistand los, weil sie in ihrer Integrität bedroht sind. Der Verfahrensbeistand kann nur auf die Richterschaft hoffen, die den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 5) und aller anderen Vorgaben der VO (EU) 2016/679 für Rechtens erklären. Ein Auftrag aus einer Verfahrensordnung ist keine Aufgaben- und Befugnisnorm für den Verfahrensbeistand. Die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung wird also erst nach Vollendung der Tat durch die Judikative legitimiert.
Der nationale und europäische Gesetzgeber fordert Normenklarheit. Normenklarheit schafft Rechtsicherheit für Verfahrensbeistand und Betroffene. Wir denken, die verabschiedete Fassung entspricht nicht den Anforderungen des Wesentlichkeitsprinzips der derzeit geltenden Rechtsordnung.
Die Unterbringung der Bestellung und des Auftrags in einem Kostenänderungsgesetz ohne Reglementierungshinweis in der Verfahrensordnung zum Unterbinden der Verwendung von so erhobenen personenbezogenen Daten (Hörensagen) spiegelt scheinbar den fehlenden Willen zum Vollzug der GrCH Artikel 8 mit VO (EU) 2016/879 (DSGVO), dem Grundrecht auf Schutz von personenbezogenen Daten, in der Legislative wieder.
Wer ist Ihr Ansprechpartner auf politischer Ebene?
Zunächst die Mitglieder des Bundestages. Diese erhielten diese Nachricht:
Ein Brief an die politische Landschaft (PDF, Lesezeit 17 Minuten)
Von den etwa 1.800 Parlamentariern (m/w/s) der Landtage erreichten wir etwa 1.400
mit dieser Nachricht, das entspricht etwa 80% der Sitze im Bundesrat.
Die anderen Nachrichten im Verlaufe des Verfahrens mit Verbesserungsvorschlägen und Hinweisen an diesen Empfängerkreis erreichten diese teilweise erst knapp vor oder nach Verabschiedung. Sie liegen also vor.
Auch unsere älteren Beiträge ersetzen die Gesetze nicht, helfen aber recht sicher die Aufgabe zu erledigen: Die Aufgaben des Verfahrensbeistandes und des Gerichtes und Prüfpflicht vor Bestellung